Statuten des Vereins zur Unterstützung des Solidaritätsnetzes Zürich

Name und Sitz

Unter dem Namen "Verein zur Unterstützung des Solidaritätsnetzes Zürich" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Zürich.


Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt die ideelle und finanzielle Unterstützung des «Solidaritätsnetzes Zürich». Dieses setzt sich für die Menschenwürde aller ein, insbesondere für diejenigen, die durch das Asyl- und Ausländergesetz an den Rand unserer Gesellschaft gedrängt werden.


3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

3.2 Der Jahresbeitrag beträgt Fr. 10.- für natürliche Personen.

3.3 Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

3.4 Der Austritt ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines
Kalenderjahres möglich.


4. Mittel und Haftung

4.1 Der Verein verfügt zur Verfolgung des Vereinszwecks über die Jahresbeiträge der Mitglieder, Spenden von Einzelpersonen und Institutionen und andere Zuwendungen.

4.2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


Mitgliederversammlung

5.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie versammelt sich ordentlicherweise einmal jährlich und wird vom Vorstand einberufen. Ausserordentliche Versammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

5.2 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

- Wahl des Vorstandes
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts

5.3 Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfachem Mehr.


Vorstand

6.1 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach aussen.

6.2 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins und konstituiert sich selbst.

6.3 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbeschränkt möglich.


Rechnungsprüfung

7.1 Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Revisorinnen/Revisoren, die nicht Vereinsmitglieder zu sein brauchen.

7.2 Sie prüfen die Jahresrechnung und die Buchführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht.


Statutenänderung und Vereinsauflösung

Über Statutenänderung und Vereinsauflösung beschliesst die Mitglieder-­ versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.


9. Liquidation

Das bei einer Vereinsauflösung noch vorhandene Vereinsvermögen wird einer Institution mit ähnlicher Zielsetzung zur Verfügung gestellt.


10. Schlussbestimmungen

Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Gründungsversammlung vom 3. Juni 2009 in Kraft.